Satzung des TOLLHAUS Freier Kulturverein e.V.

(verabschiedet von Mitgliederversammlung am 26. Mai 2014)

§1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr des Vereins

1.1  Der Verein führt den Namen "TOLLHAUS Freier Kulturverein e.V."
1.2  Sitz des Vereins ist Karlsruhe.
1.3  Der Verein wurde am 23.09.1982 gegründet und am 22.12.1982 beim Amtsgericht Karlsruhe eingetragen.
1.4  Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Vereinszweck

2.1  Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugend- und Erwachsenenbildung in kultureller und allgemeiner politischer Hinsicht, die Pflege sozialer Beziehungen der Menschen untereinander, insbesondere die Verbreitung des Völkerverständigungsgedankens, und die Wahrung gegenseitiger Toleranz.
Besondere Beachtung gilt der Entwicklung der kulturellen Vielfalt, insbesondere der Unterstützung freier Kulturgruppen. Zu diesem Zweck unterhält der Verein in Karlsruhe ein festes Haus mit geeigneten Räumen zur Durchführung verschiedenster kultureller Veranstaltungen, Workshops und Seminare.
Der Verein pflegt Kontakte zu ähnlichen Einrichtungen und Gruppen im örtlichen, regionalen, nationalen und internationalen Bereich.
2.2  Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
2.3  Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2.4  Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
2.5  Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§3  Organe

Die Organe des Vereins sind:
 die Mitgliederversammlung
 der Vorstand
 der Aufsichtsrat und
 der Beirat (Schlichtungsrat)

Die Organe Vorstand, Aufsichtsrat und Beirat dürfen nur mit Mitgliedern und sollen grundsätzlich mit Männern und Frauen besetzt werden. Ein Mitglied des Vorstands, Aufsichtsrats oder Beirats kann nicht zugleich Mitglied eines anderen dieser drei Organe (Vorstand, Aufsichtsrat, Beirat), dessen Ersatzmitglied oder KassenprüferIn sein.

§4  Die Mitgliederversammlung

4.1  Die Mitgliederversammlung besteht aus allen anwesenden Mitgliedern des Vereins. Jedes anwesende Mitglied hat eine Stimme.
4.2  Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie wird vom Vorstand mindestens vier Wochen vorher schriftlich jedem Mitglied bekannt gemacht unter Angabe der Tagesordnung, welche der Vorstand festlegt.
Die Einladung gilt jedem Mitglied als zugegangen, wenn sie an die letzte, vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene Anschrift adressiert ist. Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die gewünschte Änderung bekanntzugeben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung entscheidet dann die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Für die Rechtzeitigkeit maßgebend ist das Datum des Poststempels.
4.3  Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss innerhalb einer Woche schriftlich einberufen werden, wenn der Vorstand, der Aufsichtsrat, der Beirat oder mindestens ein Zehntel aller Mitglieder es verlangen.
4.4  Die Mitgliederversammlung beschließt über alle Angelegenheiten, soweit sie nicht durch diese Satzung oder eigenen Beschluss dem Vorstand übertragen sind.
4.5  Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere in folgenden Angelegenheiten:

a).  Die Entlastung des Vorstands nach Vorlage der Rechenschaftsberichte
b).  Die Verabschiedung des Haushaltsplans
c).  Die Wahl des Aufsichtsrats und dessen Ersatzmitglieder, des Beirats und dessen Ersatzmitglieder und der beiden KassenprüferInnen
d).  Änderungen der Satzung
e).  Die Höhe der Mitgliedsbeiträge
f).  Die Auflösung des Vereins
4.6  Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, mit Ausnahme von Beschlüssen zur Satzungsänderung nach § 9 und zur Auflösung des Vereins nach § 10. Auf Antrag eines stimmberechtigten Mitglieds wird schriftlich abgestimmt. Stimmenthaltungen zählen als ungültige Stimmen.
4.7  Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterschreiben ist.

§5 Der Vorstand

5.1  Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB besteht aus mindestens einer und höchstens drei Personen. Unter Beachtung dieser Mindest- und Höchstzahl bestimmt der Aufsichtsrat durch einstimmigen Beschluss die konkrete Anzahl der Vorstände.
5.2  Der Aufsichtsrat trifft anhand eines von ihm festzulegenden Bewerbungsverfahrens eine Vorauswahl qualifizierter Kandidaten/-innen für die Besetzung des Vorstands. Der Aufsichtsrat beruft daraufhin mit einer Frist von mindestens einer Woche eine gemeinsame Sitzung von Aufsichtsrat und Beirat ein. In der Einladung sind die vorausgewählten Kandidaten/-innen kurz vorzustellen.
5.3  In der gemeinsamen Sitzung von Aufsichtsrat und Beirat werden sodann die Mitglieder des Vorstands mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder des Aufsichtsrats (ohne Ersatzmitglieder) und des Beirats für die Dauer von 5 Jahren gewählt. Die gemeinsame Sitzung ist beschlussfähig, wenn von jedem der beiden Organe mindestens 2/3 ihrer Mitglieder anwesend sind. Die mehrfache Wiederwahl ist möglich. Bis zur Neu-/Wiederwahl eines Vorstands bleibt der alte Vorstand im Amt.
5.4  Sollten sämtliche Mitglieder des Aufsichtsrats und des Beirats bereits vor Durchführung eines Bewerbungsverfahrens über die Besetzung des Vorstands Einigkeit erzielt haben, kann auf Vorschlag des Aufsichtsrats einstimmig (mit den Stimmen sämtlicher Mitglieder des Aufsichtsrats und des Beirats) unter Verzicht auf die in 5.2 und 5.3 vorgesehenen Form und Fristen die Wahl der neuen Vorstandsmitglieder stattfinden. In diesem Fall muss die Wahl aller Vorstandsmitglieder einstimmig mit den Stimmen sämtlicher Mitglieder des Aufsichtsrats und des Beirats erfolgen.
5.5  Mitgliedern des Vorstands wird eine angemessene Vergütung bezahlt. Über ihre Höhe entscheidet der Aufsichtsrat.
5.6  Besteht der Vorstand aus einer Person, vertritt diese den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Ihm kann durch einstimmigen Beschluss des Aufsichtsrats Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB gewährt werden.
Besteht der Vorstand nach Maßgabe der Bestimmung unter 5.1 aus zwei bzw. drei Personen, wird der Verein gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstände gemeinsam vertreten. Durch einstimmigen Beschluss des Aufsichtsrats kann jedem Vorstandsmitglied Einzelvertretungsbefugnis sowie die Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB gewährt werden.
5.7  Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, wählt der Aufsichtsrat mit einfacher Mehrheit ein Ersatzmitglied aus dem Kreis der Vereinsmitglieder für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds oder beschließt mit einstimmigem Beschluss die Absenkung der Anzahl der Vorstände, wobei die Mindestzahl nicht unterschritten werden darf.
5.8  Der Vorstand hat folgende Aufgaben:

a)  Führung der laufenden Geschäfte, insbesondere
 Planung und Umsetzung des künstlerischen Konzepts
 Veranstaltungsorganisation und Werbung
 Presse und Öffentlichkeitsarbeit
 Zuschüsse und Sponsoring
 Gremienarbeit
 Hausverwaltung und –gestaltung
 Haushalts-, Investitions- und Stellenplanung
 Rechnungslegung
 Personalverwaltung, einschließlich Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen (mit Ausnahme der eigener Arbeitsverträge, § 7.3 e)
 Planung und Durchführung gesellschafts- und kulturpolitischer Veranstaltungen
 Abschluss von Miet- und Pachtverträgen einschließlich der Vermietung des Kulturzentrums
 Aufnahme von Krediten
 Mitgliederverwaltung und –betreuung, einschließlich der Aufnahme und des Ausschlusses von Mitgliedern
b)  Aufstellung und Vorlage des Haushaltsplans zur Diskussion und Verabschiedung durch die Mitgliederversammlung für jedes Geschäftsjahr; Buchführung; Erstellung eines Jahresberichts
c)  Planung des Kulturbetriebs im unternehmerischen Sinn (Zielsetzung sowie mittel- und langfristige Festlegung der Kulturbetriebspolitik ausgerichtet am Vereinszweck)
d)  Kulturbetriebsstruktur (Organisation und Koordinierung der Teilbereiche des Kulturbetriebs sowie Festlegung der Grundzüge der Markt-, Produkt-, Finanz-, Investitions- und Personalpolitik)
e)  Kulturbetriebskontrolle (laufende und nachträgliche Kontrolle von Durchführung und Erfolg delegierter Aufgaben)
f)  Überwachung der Geschäfts- und Ergebnisentwicklung
5.9  Der Vorstand bedarf für alle Geschäfte, die über den üblichen Rahmen der laufenden Geschäftsführung hinausgehen, der Zustimmung des Aufsichtsrats. Hierzu gehören insbesondere folgende Geschäfte:
a)  Erwerb, Belastung oder Veräußerung von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten
b)  Kündigung und Aufnahme von Darlehen und sonstigen Krediten ab einer Gesamthöhe von über 5 % des Gesamtvolumens des letzten von der Mitgliederversammlung verabschiedeten Haushaltes
c)  Kündigung oder Gewährung von Darlehen oder sonstigen Krediten durch den Verein, ebenso wie die Abgabe von Bürgschaftserklärungen
d) Abschluss von Miet- oder Pachtverträgen, die über den normalen Geschäftsbetrieb des Kulturzentrums hinausgehen und den Verein für länger als ein Jahr verpflichten;
e) Abschluss sonstiger Rechtsgeschäfte, soweit diese 2,5 % des Gesamtvolumens des letzten von der Mitgliederversammlung verabschiedeten Haushaltes übersteigen;

5.10  Der Vorstand hat auch bei allen sonstigen Maßnahmen und Geschäften, die für den Verein von außergewöhnlicher Bedeutung sind oder mit denen ein außergewöhnliches Risiko verbunden ist, zuvor die Zustimmung des Aufsichtsrats einzuholen.
5.11  Sollten sich im Rahmen der Haushaltsführung Verluste abzeichnen, hat der Vorstand den Aufsichtsrat umgehend zu informieren.
5.12  Besteht der Vorstand nach Maßgabe der Bestimmung unter 5.1 aus zwei bzw. drei Personen soll der Vorstand einzelne Aufgaben der laufenden Geschäftsführung (5.8 a) im Rahmen eines schriftlichen Geschäftsverteilungsplans unter den Mitgliedern des Vorstands aufteilen. Ansonsten sind in diesem Fall die Aufgaben durch den Gesamtvorstand wahrzunehmen. Der Geschäftsverteilungsplan bedarf der Zustimmung des Aufsichtsrats.
5.13  Besteht der Vorstand nach Maßgabe der Bestimmung unter 5.1 aus zwei bzw. drei Personen fasst der Vorstand seine Beschlüsse einstimmig, soweit die Aufgabe nicht im Rahmen des Geschäftsverteilungsplans einem einzelnen Vorstandsmitglied übertragen wurde.
5.14  Die Beschlüsse des Vorstands außerhalb der laufenden Geschäftsführung (5.8 a), mithin Beschlüsse nach 5.8 b)-f), sind schriftlich zu protokollieren und von einem Vorstandsmitglied zu unterschreiben. Bei Beschlüssen müssen Ort, Datum, Zeit, das Ergebnis sowie die abgegebenen Stimmen aufgeführt sein. Die Protokolle können vom Aufsichtsrat eingesehen werden.

§6  Die KassenprüferInnen

Der Verein hat zwei KassenprüferInnen. Sie werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die mehrfache Wiederwahl ist möglich. Die KassenprüferInnen prüfen den Jahresabschluss vor der Jahreshauptversammlung und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht über die Kassenführung. Sie haben das Recht, jederzeit Einsicht in alle Unterlagen der Abrechnungen zu nehmen.

§7  Der Aufsichtsrat

7.1  Der Aufsichtsrat besteht aus 3 Mitgliedern. Zusätzlich werden 1 bis 2 Ersatzmitglieder gewählt. Die Wahl der Mitglieder und Ersatzmitglieder erfolgt durch die Mitgliederversammlung und für die Dauer von zwei Jahren. Die mehrfache Wiederwahl ist möglich. Die Mitgliederversammlung bestimmt bei der Wahl der Ersatzmitglieder zugleich deren Reihenfolge.
7.2  Bis zur Neu-/Wiederwahl eines Aufsichtsrats bleibt der alte Aufsichtsrat im Amt.
7.3  Scheidet ein Aufsichtsratsmitglied vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, rückt das Ersatzmitglied entsprechend der festgelegten Reihenfolge als neues Mitglied des Aufsichtsrats nach. Der Aufsichtsrat hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Festlegung der Anzahl der Vorstände
b) Treffen einer Vorauswahl geeigneter Vorstands-Kandidaten/-innen
c) Wahl (Bestellung) und Abberufung des Vorstands und seiner Mitglieder gemeinsam mit dem Beirat Unterstützung des Vorstands bei der praktischen Durchführung der Vereinsziele
d) Beschlussfassung über die dem Aufsichtsrat in der Satzung eingeräumten Zustimmungsvorbehalte
e) Ausarbeitung, Abschluss und Kündigung der Arbeitsverträge in Vertretung des Vereins gegenüber den einzelnen Vorstandsmitgliedern
7.4. Mindestens einmal im Vierteljahr muss eine gemeinsame Sitzung von Vorstand und Aufsichtsrats stattfinden. Ein Mitglied des Vorstands lädt die Teilnehmer schriftlich (E-Mail genügt) mit einer Frist von mindestens 2 Wochen (gerechnet ab dem Tag der Versendung, wobei der Tag der Sitzung nicht mitgerechnet wird) ein, sofern der Termin nicht bei der vorhergehenden Sitzung vereinbart wurde und im Protokoll steht. Der Einladung soll eine Tagesordnung beigefügt sein.

7.5  Der Aufsichtsrat kann jederzeit eigene Sitzungen abhalten.
7.6  Der Aufsichtsrat entscheidet durch Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder anwesend sind. Als anwesend gelten auch solche Mitglieder, die per Video-/oder Telefonkonferenz zugeschaltet sind. Die Beschlüsse des Aufsichtsrats müssen protokolliert werden. Bei Beschlüssen müssen Ort, Datum, Zeit, das Ergebnis sowie die abgegebenen Stimmen aufgeführt sein.
7.7  Abweichend von 7.4 und 7.5 sind Beschlüsse auch jederzeit im Umlaufverfahren (z.B. Fax, E-Mail) zulässig, soweit sämtliche Aufsichtsratsmitglieder damit einverstanden sind. Das Aufsichtsratsmitglied, das am längsten dem Verein angehört, hat in einem solchen Fall das Zustandekommen eines Beschlusses festzustellen und entsprechend 7.6. Satz 5 zu protokollieren.
7.8  Im Konfliktfall kann der Aufsichtsrat vom Vorstand oder von mindestens 5 % der Mitglieder angerufen werden.
7.9  Der Aufsichtsrat kann auch selbst in Aktion treten, sofern er dies als notwendig erachtet.
7.10  Auf Verlangen des Aufsichtsrats ist der Vorstand verpflichtet, diesem unverzüglich Auskunft über die Angelegenheiten des Vereins/ Kulturbetriebs zu geben und die Einsicht der Bücher und Schriften zu gestatten.

§8 Der Beirat (Schlichtungsrat)

8.1  Der Beirat besteht aus 3 Mitgliedern. Zusätzlich werden 1 bis 2 Ersatzmitglieder gewählt. Die Wahl der Mitglieder und Ersatzmitglieder erfolgt durch die Mitgliederversammlung und für die Dauer von zwei Jahren. Die mehrfache Wiederwahl ist möglich. Die Mitgliederversammlung bestimmt bei der Wahl der Ersatzmitglieder zugleich deren Reihenfolge.
8.2  Bis zur Neu-/Wiederwahl des Beirats bleibt der alte Beirat im Amt.
8.3  Scheidet ein Beiratsmitglied vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, rückt das Ersatzmitglied entsprechend der festgelegten Reihenfolge als neues Mitglied des Beirats nach.
8.4  Der Beirat hat folgende Aufgaben:
a) Ansprechpartner für die Organe
b) Schlichtung bei Konflikten jedweder Art
c) Wahl (Bestellung) und Abberufung des Vorstands und seiner Mitglieder gemeinsam mit dem Aufsichtsrat
8.5  Im Konfliktfall kann der Beirat von der Mitgliederversammlung, Mitgliedern des Vorstands und des Aufsichtsrats angerufen werden.
8.6  Der Beirat kann auch selbst in Aktion treten, sofern er dies als notwendig erachtet.
8.7. Tritt der Beirat in Aktion, so ist er bei Sitzungen von Aufsichtsrat und Vorstand mit allen seinen anwesenden Mitgliedern bei den die Konfliktfälle betreffenden Tagesordnungspunkten stimmberechtigt.

§9 Mitgliedschaft

9.1  Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die die Zwecke des Vereins ausdrücklich anerkennen und fördern. Die Mitglieder sind zur Zahlung des festgesetzten Mitgliedsbeitrags verpflichtet.
9.2  Der Antrag erfolgt schriftlich. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bei beschränkt Geschäftsfähigen muss der Aufnahmeantrag von einer gesetzlichen Vertretung unterzeichnet sein. Diese verpflichtet sich mit der Unterschrift zur Zahlung des Mitgliedsbeitrags für das Mitglied.
9.3  Die Mitgliedschaft endet

a)  durch Tod des Mitglieds
b)  durch Austritt. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er gilt bei Vorstandsmitgliedern, Beiräten und Kassenprüfern gleichzeitig als Rücktritt. Der Austritt kann nur mit einer Frist von mindestens 3 Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.
c)  durch Ausschluss. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands ausgeschlossen werden, wenn es durch sein Verhalten erheblich gegen diese Satzung verstoßen oder das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit schwer geschädigt hat. Das ausgeschlossene Mitglied hat die Möglichkeit der Berufung an die Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung entscheidet darüber mit einfacher Mehrheit.
d)  durch dreimonatigen Zahlungsverzug gegenüber dem Verein. Der Mitgliedsbeitrag ist bis zum 31. Januar des jeweiligen Jahres fällig. Bei Neueintritt ist der Beitrag bis einen Monat nach Eintrittsdatum fällig.
9.4  Bei Beendigung der Mitgliedschaft verfallen geleistete Beitragsleistungen, Sachleistungen oder Spenden zugunsten des Vereins.

§ 10 Änderung der Satzung

Diese Satzung kann nur von der Mitgliederversammlung durch Beschluss geändert werden, wenn mindestens zwei Drittel der anwesenden Mitglieder zustimmen, soweit das Gesetz nicht zwingend anderes vorsieht. Zudem muss die Satzungsänderung als Tagungsordnungspunkt aus der Einladung zur Mitgliederversammlung hervorgehen.

§ 11 Auflösung des Vereins

11.1  Der Verein kann durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung, dem drei Viertel der anwesenden Mitglieder zustimmen müssen, aufgelöst werden. Der Antrag auf Auflösung muss als einziger Tagesordnungspunkt auf der den Mitgliedern mindestens vier Wochen vorher bekannt zu machenden Einladung ausgewiesen sein.
11.2  Über das Verbleiben des Vereinsvermögens wird erst mit dem Auflösungsbeschluss befunden. Es fällt bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke nach Abtragung aller Verbindlichkeiten an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Ziele nach § 2.1 dieser Satzung. Der/die Vorstände nach § 5.1 wird/werden zum/zu Liquidator/en bestellt, falls die Mitgliederversammlung nicht mit einfacher Mehrheit einen anderen Liquidator bestellt.