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Satzung des Vereins

§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

1.1 Der Verein führt den Namen “Tollhaus Freier Kulturverein e.V.”.

1.2 Sitz des Vereins ist Karlsruhe.

1.3 Der Verein wurde am 23.09.82 gegründet und am 22.12.82 beim Amtsgericht Karlsruhe eingetragen.

1.4 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Vereinszweck

2.1 Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugend- und Erwachsenenbildung in kultureller und politischer Hinsicht, die Pflege sozialer Beziehungen der Menschen untereinander, insbesondere die Verbreitung des Völkerverständigungsgedankens, und die Wahrung gegenseitiger Toleranz. Besondere Beachtung gilt der Entwicklung der kulturellen Vielfalt, insbesondere der Unterstützung freier Kulturgruppen. Zu diesem Zweck unterhält der Verein in Karlsruhe ein festes Haus mit geeigneten Räumen zur Durchführung verschiedenster kultureller Veranstaltungen, Workshops und Seminare. Der Verein pflegt Kontakte zu ähnlichen Einrichtungen und Gruppen im örtlichen, regionalen, nationalen und internationalen Bereich.

2.2 Der Vereinszweck ist ausschließlich und unmittelbar gemeinnützig im Sinne der Abgabenverordnung.

2.3 Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden, bei Auföšsung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks weder ihre eingezahlten Kapitalanteile noch irgendwelche geleisteten Sacheinlagen zurück.

2.4 Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3 Organe

Die Organe des Vereins sind:

 

die Mitgliederversammlung

der Vorstand

der Beirat

 

§ 4 Die Mitgliederversammlung

4.1 Die Mitgliederversammlung besteht aus allen anwesenden Mitgliedern des Vereins. Jedes anwesende Mitglied hat eine Stimme.

4.2 Die Mitgliederversammlung findet mindestens eimal jährlich statt. Sie wird vom Vorstand oder einem anderen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied mindestens 14 Tage vorher schriftlich jedem Mitglied bekannt gemacht unter Angabe der Tagesordnung, welche der Vorstand festlegt. Die Einladung gilt jedem Mitglied als zugegangen, wenn sie an die letzte, vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene Anschrift adressiert ist. Jedes Mitglied kann bis spätestens drei Tage vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die gewünschte Änderung bekanntzugeben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung entscheidet dann die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Für die Rechtzeitigkeit maßgebend ist das Datum des Poststempels.

4.3 Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muß innerhalb einer Woche schriftlich einberufen werden, wenn der Vorstand oder mindestens ein Zehntel aller Mitglieder es verlangen.

4.4 Die Mitgliederversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung.

4.5 Die Mitgliederversammlung beschließt über alle Angelegenheiten, soweit sie nicht durch diese Satzung oder eigenen Beschluß dem Vorstand übertragen sind.

4.6 Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere in folgenden Angelegenheiten:

 

Die Wahl des Vorstands, des Beirats und der beiden Kassenprüfer/innen

Die Entlastung des Vorstands nach Vorlage der Rechenschaftsberichte

Änderungen der Satzung

Höhe des Mitgliedsbeitrags

Auflösung des Vereins

4.7 Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt. Auf Wunsch eines Drittels der anwesenden Mitglieder wird schriftlich abgestimmt. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.

4.8 über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu beurkunden ist.

 

§ 5 Der Vorstand

5.1 Der Vorstand im Sinne von §26 ff. BGB besteht aus der/dem Vorsitzenden, der/dem stellvertretenden Vorsitzenden, einem Kassenwart / einer Kassenwartin, und wird für die Dauer eines Jahres gewählt. Bis zur Neuwahl eines anderen Vorstands bleibt der alte Vorstand im Amt.

5.2 Die beiden Vorsitzenden vertreten gerichtlich und außergerichtlich je einzeln den Verein, ebenso der Kassenwart / die Kassenwartin.

5.3 Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins, soweit sie nicht den einzelnen Vorsitzenden oder dem Kassenwart / der Kassenwartin übertragen sind.

5.4 Der Vorstand ist berechtigt, im Sinne des Vereinszwecks andere Personen zur Vertretung des Vereins zu beauftragen und eine Geschäftsführung zu bestellen. Die Geschäftsführung ist einstimmig zu bestimmen.

5.5 Vorstand und Geschäftsführung geben sich eine gemeinsame Geschäftsordnung.

5.6 Die TeilnehmerInnen der Vorstandssitzung fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Die Vorstandssitzung ist nur dann beschlußfähig, wenn mindestens zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.

5.7 Über die Vorstandssitzung ist ein Protokoll zu führen, das von dem / der Vorsitzenden der Vorstandssitzung zu beurkunden ist, und das von jedem Mitglied eingesehen werden kann.

5.8 An Vorstandssitzungen nehmen teil und sind stimmberechtigt:

 

o Die Vorstandsmitglieder,

o maximal ein Vertreter der Geschäftsführung laut Geschäftsordnung,

o sowie im Konfliktfall der Beirat.

 

5.9 Der Vorstand kann zu seinen Sitzungen weitere, nicht stimmberechtigte Personen einladen.

 

§ 6 Die KassenprüferInnen

Die KassenprüferInnen prüfen den Jahresabschluß vor der Jahreshauptversammlung und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht über die Kassenführung. Sie haben das Recht, jederzeit Einsicht in alle Unterlagen der Kassenwartin / des Kassenwartes zu nehmen. Sie werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer eines Jahres gewählt.

 

§ 7 Der Beirat

7.1 Der Beirat soll den Vorstand bei der praktischen Durchführung der Vereinsziele unterstützen und bei Konflikten schlichten.

7.2 Der Beirat besteht aus genau so vielen Mitgliedern wie der Vorstand und wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer eines Jahres gewählt. Er muß aus Frauen und Männern bestehen. 7.3 Im Konfliktfall kann er von der Mitgliederversammlung, Mitgliedern des Vorstands und der Geschþftsführung angerufen werden.

7.4 Der Beirat kann auch selbst in Aktion treten, sofern er dies als notwendig erachtet.

7.5 Tritt der Beirat in Aktion, so ist er bei Vorstandssitzungen mit allen seinen anwesenden Mitgliedern bei den, die Konfliktfälle betreffenden Tagesordnungspunkten stimmberechtigt.

 

§ 8 Mitgliedschaft

8.1 Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die die Zwecke des Vereins ausdrücklich anerkennen und fördern.

8.2 Der Antrag erfolgt schriftlich: über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bei beschränkt Geschäftsfähigen muß der Aufnahmeantrag von einem gesetzlichen Vertreter unterzeichnet sein. Dieser verpflichtet sich mit der Unterschrift zur Zahlung des Mitgliedsbeitrags für den Antragsteller.

8.3 Die Mitgliedschaft endet

 

a) durch Ableben des Mitglieds

b) durch Austritt; der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er gilt gleichzeitig bei Vorstandsmitgliedern, Beiräten und Kassenprüfern als Rücktritt. Der Austritt kann jederzeit zum Ende des Geschätsjahres erklärt werden.

c) durch Ausschluß; ein Mitglied kann durch Beschluß des Vorstands ausgeschlossen werden, wenn es durch sein Verhalten erheblich gegen diese Satzung verstoßen oder das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit schwer geschädigt hat. Das ausgeschlossene Mitglied hat die Möglichkeit der Berufung an die Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung entscheidet darüber mit einfacher Mehrheit.

d) durch dreimonatigen Zahlungsverzug gegenüber dem Verein. Der Mitgliedsbeitrag ist bis zum 31. Januar des jeweiligen Jahres fällig. Bei Neueintritt ist der Beitrag einen Monat nach Eintrittsdatum fällig.

 

8.4 Bei Beendigung der Mitgliedschaft verfallen geleistete Beitragsleistungen, Sachleistungen oder Spenden zugunsten des Vereins.

 

§ 9 Änderung der Satzung

Diese Satzung kann nur von der Mitgliederversammlung durch Beschluß geändert werden, wenn mindestens drei Viertel der anwesenden Mitglieder zustimmen und die Satzungsänderung als Tagungsordnungspunkt aus der Einladung zur Mitgliederversammlung hervorgeht.

 

§ 10 Auflösung des Vereins

10.1 Der Verein kann durch einen Beschluß der Mitgliederversammlung, dem drei Viertel der anwesenden Mitglieder zustimmen müssen, aufgelöst werden. Der Antrag auf Auflösung muß als einziger Tagesordnungspunkt auf der den Mitgliedern mindestens 14 Tage vorher bekanntzumachenden Einladung ausgewiesen sein.

10.2 über das Verbleiben des Vereinsvermögens wird erst mit dem Auflösungsbeschluß befunden. Es ist vom Vermögensnehmer nach Abtragung aller Verbindlichkeiten unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne einer Förderung der Ziele nach § 2 dieser Satzung zu verwenden. Der / die erste Vorsitzende wird zum Liquidator bestellt, falls die Mitgliederversammlung nicht mit einfacher Mehrheit einen anderen Liquidator bestellt.

10.3 Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.

 

§ 11 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt gemäß Beschluß der Mitgliederversammlung vom 27.01.1992 am selben Tag in Kraft.


Die nächsten Termine:

Sa, 11.09.2010, 20:00
SARAH KAISER & BAND

Sa, 11.09.2010, 20:30
VIVARIUM ARTISTICUM

Mi, 15.09.2010, 20:30
"RATATOUILLE"

Do, 16.09.2010, 20:30
HELGE SUNDE ENSEMBLE DENADA

Fr, 17.09.2010, 20:30
CAVEMAN

Sa, 18.09.2010, 20:00
CAVEMAN

Mi, 22.09.2010, 20:30
IVO PAPASOV & HIS WEDDING BAND

Mi, 22.09.2010, 20:30
"LADIES NIGHT - ganz oder gar nicht"

Do, 23.09.2010, 20:30
LEO BASSI

Fr, 24.09.2010, 20:30
GANES